Freitag, 3 September, 2010

Fotoklau ist strafbar – Getty erstreitet wichtiges Urteil

Februar 28, 2009 von picturetom · 13 Kommentare 

Die unlizensierte Nutzung von Bildern der Bildagentur Gettyimages wurde für ein Münchner EDV Unternehmen zum Alptraum. Mehr als 10.000 EURO wurden den Getty Fotografen als Honorar und Schadenersatz zugesprochen.

Urheberrecht ist jederzeit zu respektieren

- so Alison Crombie von Getty Images in einem Interview mit Readers Edition zum Urteil. Gettyimages verklagte das Unternehmen auf die Zahlung von Lizenzgebüren in Höhe von 5.230,00 EURO. Dieser Anspruch erhöhe sich im Hinblick auf die unterlassene Urhebernennung um 100%, da den betroffenen Fotografen ein entsprechender Werbewert entgangen sei, der in der Rechtsprechung in dieser Höhe angesetzt werde. Der Kläger wird also verurteilt, an die Beklagte 10.460,00 EURO zu zahlen.

Das beklagte Unternehmen berief sich darauf, das die Bilder von einer externen Webdesignerin eingebaut wurden und auf Grund der mangelnden Qualität nicht als lizenzpflichtige Fotos eingestuft werden können. Der Kläger habe die Bilder um den Jahreswechsel 2004/2005 anläßlich eines Providerwechsels online gestellt. Dabei sei die Website für sein Unternehmen durch eine dritte Person entworfen worden.

Bis zum Einschreiten von Gettyimages habe der Kläger weder Kenntnis davon noch Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Fotos von besonderer künstlerischer Qualität seien, von professionellen Fotografen erstellt worden seien und von dem Webdesigner aus dem Katalog von Gettyimages entnommen worden seien. 

Dieser Argumentation widersprach das Gericht und verhängte gleichzeitig den hundertprozentigem Honoraraufschlag wegen des unterlassenen Urhebernachweises. Dieses Urteil kann in seiner Deutlichkeit als durchaus bemerkenswert angesehen werden, zumal es von einem Landgericht erlassen wurde.

Zusammenfassung des Urteils

  • Auch auf Lichtbildwerke und Lichtbilder von englischen und amerikanischen Fotografen ist das deutsche Urheberrecht anwendbar (§ 120 Abs.2 Nr.2 UrhG bzw. § 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 RBÜ). 
  • Die erforderliche Schöpfungshöhe für Lichtbildwerke nach § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG kann sich bereits durch die Wahl des Bildausschnittes und der perspektivischen Darstellung ergeben (hier: Wahl des Bildausschnittes der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige “Control”-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unschärfe “verschwimmen”). 
  • Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen (hier: Pro Bild zwischen 450 – 1.100,- EUR). 
  • Darüber hinaus steht dem Geschädigten ein 100% Verletzerzuschlag bei fehlender Urheberbenennung zu. 

Die Fotografenvereinigung Freelens bezieht klar Stellung

Bei jeder illegalen Verwendung von Bildern muss das doppelte Honorar gezahlt werden, egal ob eine Autorennennung erfolgt ist oder nicht. Schließlich darf Fotoklau nicht belohnt werden. Denn wenn Erwischte lediglich das übliche Honorar zahlen müssen, leistet das der illegalen Verwendung Vorschub. Fotoklau muss ein Risiko sein. Nutzer, die brav lizensieren dürfen nicht Dieben gleich gestellt sein.

Weblinks
Freelens zum Urteil
Originalurteil des Landgericht München

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Kommentare

13 Antworten nach “Fotoklau ist strafbar – Getty erstreitet wichtiges Urteil”
  1. Olaf Bathke sagt:

    Das ist eine beeindruckende Summe. So ganz ist mir noch nicht klar, warum es so viel sind. Gibt es Einzelheiten, wie das Foto verwendet wurde?

    LG aus Kiel

  2. picturetom sagt:

    Diese Summe resultiert aus der Addition der Lizenzgebühren mit dem Schadenersatz wegen Nichtbeachtung des Copyright. Hier die einzelnen Lizenzpreise für die betroffenen Bilder für 3 Jahre Nutzung:

    (…) Illuminating wires connecting objects on desk bis 3 Jahre 450,00

    (…) Computer keyboard, close up, detail bis 3 Jahre 860,00

    (…) Compact disk in loading tray, closed up bis 3 Jahre 860,00

    (…) Young woman connecting plug to rear of computer bis 3 Jahre 1.100,00

    (…) Mature businessman conducting presentation in field bis 3 Jahre 1.100,00

    (…) Father and son on balcony, rear view bis 3 Jahre 860,00

    Summe= 5.230,00 EURO + Schadenersatz wg. Copyrightverletzung (+100%)
    + 5230,00 EURO
    Gessamtsumme: 10.460,00 EURO

  3. Da habe ich mal eine Frage: handelt es sich eigentlich auch um “Fotoklau”, wenn eines meiner Fotos z.B. über einen Link auf einer anderen Seite eingebunden wird?

  4. picturetom sagt:

    Das ist eine schwierige Frage. Die Beantwortung hängt von einigen Faktoren ab. Grundsätzlich ist es möglich ein Bild z.B. aus Gründen des Marketings auf einer Website mit einem Directlink auf eine Landingpage (sprich: Bilddatenbank oder Shop) zu versehen. Hierbei klickt der User und wird direkt auf die Website des Distributors oder des Autors geführt, das Bild wird mit dem entsprechenden Copyright angezeigt. Wie hier die Gerichte urteilen würden ist nicht sicher und hängt auch von den entsprechenden Vereinbarungen ab. Wir das Bild ungefragt eingebunden und dient z.B. der Illustration von Artikeln oder bestimmten Sachverhalten, so ist dies eine reguläre Verwendung und unterliegt natürlich der Pflicht zur Zahlung eines Honorars und der Autorennennung.

  5. Bildbearbeiter sagt:

    Meines Wissens darf man ein Bild verlinken. Das heißt, einen Link setzen, der zum Originalbild führt, dies ist erlaubt. Das Bild selbst darf nicht auf der eigenen Seite zu sehen sein, schon dies kann eine Copyrightsverletzung darstellen. Davon abgesehen, Bildeinfügen auf die eigene Seite (oder Forum) über Link, ist Traficklau. Denn es belastet den Server der Originalseite und kann dazu führen, das Seiten zeitweilig nicht mehr aufrufbar sind, wenn der Provider nur einen begrenzten Trafic anbietet, was auf kostenfreien Seiten oft der Fall ist.

  6. picturetom sagt:

    Für die Nichtleser gibt es jetzt auch ein Podcast zu diesem Urteil. Herausgeber ist Law Podcasting http://www.law-podcasting.de/doppelter-schadensersatz-bei-kopierten-bildern-im-web

  7. Beate Aust sagt:

    Ich möchte gerne eine Powerpoint-Präsentation erstellen, in der im Collagen-Stil Bilder ganz kurz gezeigt werden, um ein Vortragsthema zu illustrieren. Die Verwendung wäre einmalig im Rahmen einer nichtkommerziellen Veranstaltung. Neben “Zufallsfunden” aus dem Internet wären für diesen Zweck auch eingescannte Headlines aus Zeitungen, evtl. Pressefotos oder Fotos von Hilfswerken geeignet.

    Wie sieht es rechtlich aus, wenn man Bilder für eine solche Präsentation verwenden möchte?

    Danke für Hinweise!

  8. Dirk Beumer sagt:

    Fotoklau ist strafbar – Getty erstreitet wichtiges Urteil http://is.gd/4jFhj #fotografie #nutzungsrechte

  9. Dirk Beumer sagt:

    Fotoklau ist strafbar – Getty erstreitet wichtiges Urteil http://is.gd/4jFhj

  10. Gernot Menke sagt:

    Wenn schon Juristen sich über Grenzfälle und “schwierige Fragen” streiten und zu ganz widersprüchlichen Meinungen kommen, obwohl es um Standardproblem wie das Setzen eines Links geht, der zu einem Foto auf einer fremden Seite führt, wie viel mehr muß dann ein juristischer Laie überfordert sein! Mein Vorschlag:

    Wer die Verwendung seiner Bilder bezahlt haben oder eingeschränkt wissen will, müßte dazu verpflichtet werden, daß bei seinen Bildern anzugeben. Ein schema wäre möglich, so daß da dann nur stünde: Copyright nach Euro-Norm 866 – und jeder wüßte Bescheid.

    Bilder ohne solche Vermerke müßten frei verlinkbar sein – schließlich unterstützt man mit dem Setzen eines Links ja den Willen eines Autors, dessen Bilder in der von ihm gewählten Form und unter dessen Namen zu veröffentlichen!

    Wenn man das bloße Setzen eines Links auf die Seite des Autors eines Bildes als eine reguläre Verwendung eines Bildes interpretiert, dann stellt auch der rein verbale Hinweis auf die Existenz eines Fotos auf einer bestimmten Fremdseite bereits eine “Verwendung” dar. Es stellt sich dan allerdings die Frage, welchen Sinn das Internet dann noch hat.

  11. kalida sagt:

    1. Es geht hier nicht um das Setzen eines Links, sondern um die kommerzielle Verwendung von Fotos auf der Website eines Unternehmens. Deswegen ist das Urteil vollständig berechtigt.
    2. Das Copyright, bzw. Urheberrecht ist immer zu respektieren. Anders als in den USA sind alle Bilder bei uns automatisch geschützt. Es sei denn, der Schutz wird z.B. durch eine Creative Common Lizenz aufgehoben. Ansonsten gilt automatisch das rigide deutsche Urheberrecht!
    Link: http://de.creativecommons.org/
    3. Das gilt natürlich auch für das Verlinken von Bildern, sofern Sie im Contentbereich der Website als Bild eingebunden sind. Denn damit nehmen sie eine Leistung in Anspruch. Ein reiner Textlink, ohne Nutzung und Darstellung des Bildes ist dagegen unproblematisch.
    4. Der professionelle Bildautor lebt von dem Verkauf seiner Bilder, deswegen ist für ihn die blosse Verlinkung erst einmal unerheblich. Es sei denn, das dies zu seinem Geschäftsprinzip gehört.
    5. Selbst bei Amateurbildern gilt das Urheberrecht und damit ist auch deren Verwendung geschützt.
    6. Das Internet hat auf jeden Fall nicht den Sinn urheberrechtlich geschützte Werke kostenlos verwenden zu können.

  12. Der Abmahnwahn kennt keine Grenzen.

    Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ist eine clevere und sehr einträgliche Geschäftsidee.

    Wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung hatte ich monatelangen Streit mit Getty Images (weltgrößter Lizenzgeber für Grafiken) und ihren Anwälten wegen einer vor mehreren Jahren in meiner Homepage eingefügte Grafik.

    Viele Recherchen im Web überzeugen mich von meiner Vermutung, dass solche Firmen bewusst auf „alte“ Grafiken aus sind, da nach vielen Jahren keiner mehr richtig nachvollziehen kann, wer diese Grafik mal veröffentlicht hat und woher diese stammt. Schon ist der Hompagebesitzer in Erklärungsnot und aus Angst vor Anwälten und Mehrkosten zahlen viele freiwillig. Wirklich ein sehr einträgliches Geschäft, welches vom deutschen Gesetzgeber gut unterstützt wird.

    Ich habe gekämpft und gewonnen! Mein ganzer Fall unter: http://www.harzhexe.com/hexenjagd

    Im Fernsehen wurde mein Fall ausgestrahlt am: 15.Juli 2010 um 20.15Uhr vom MDR in der Sendung ein Fall für Escher.

  13. Zum Beitrag von Corinna Rasche:
    Sicher werden Abmahnungen auch missbräuchlich genutzt, dennoch sind Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen ein legitimes Mittel. Denn Verletzungen des Urheberrechts sind ein kriminelles Delikt!

    Alte Grafiken gibt es im Urheberrecht nicht, denn die rechtlichen Rahmenbedingungen beziehen sich nicht auf das Alter. Ansonsten wäre man als Urheber und Autor nach 5 oder 10 Jahren rechtlos.
    Man kann die Urheberschaft einer Grafik oder eines Bildes jederzeit nachvollziehen, alles andere ist ein Irrglaube. Dafür sorgen schon moderne Suchmaschinen, die selbst Ausschnitte und Veränderungen von Bildern einer Originaldatei zuordnen können.

    Was ist konkret im Fall Getty Images vs Rasche passiert:
    Getty Images arbeitet mit PicScout zusammen. Die weltweit tätige Informationsgesellschaft sucht für Getty Images und andere Kunden automatisch nach Verwendungen von urheberrechtlich geschützten Bildern im Internet. Die Treffer werden mit den Getty Lizensierungen gegengecheckt. Liegt keine offizielle Lizensierung vor, geht der Vorgang zu der jeweils beauftragten Kanzlei, weil eine missbräuchliche Verwendung, zumeist zu Recht, vermutet wird. Dieses Verfahren ist wegen der Fülle der Verstösse sozusagen automatisiert.

    Beispiel Rasche:
    Im Fall Rasche hat die Suchmaschine einen Treffer festgestellt und diesen Treffer mit den Lizensierungen bei Getty Images verglichen und dabei festgestellt, dass der Websitebetreiber dieses Bild nicht lizensiert hat. Bis hierhin ist alles korrekt gelaufen.
    Nicht feststellbar sind mit automatisierten Verfahren komplexere Lizensierungen. Im Fall Rasche wurde das Bild an einen Dritten lizensiert, der das Bild an seine Kunden, u.a. Frau Rasche zur freien Nutzung weitergab.
    Dementsprechend ist dieser Dritte (Franzis Verlag) Ansprechpartner für eventuelle Nachlizensierungen oder andere Forderungen. Dies hätte einfach zu einem frühreren Zeitpunkt festgestellt werden müssen.

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