Freitag, 3 September, 2010

Das Urheberrecht in Deutschland und Europa

April 4, 2009 von picturetom · Kommentar verfassen 

Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen oder Werke. Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und Immaterialgüterrecht parallelisiert. Der Begriff und dessen Auslegung ist jedoch stark umstritten.

Rechtslage
In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der materiellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng mit einander verbunden sind. Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt.

Das Urheberrecht ist durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) von 1965 geregelt, zuletzt erweitert durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft von 2003, welches sich speziell mit Multimedia-Anwendungen befasst. Es gehört zum gewerblichen Rechtsschutz und damit zum Privatrecht.

Inhalt
Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen. Das heißt, er kann allein bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet wird und bei Bedarf die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen.

Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte persönliche, nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind. Das Urheberrecht wird zum Beispiel durch die Möglichkeit, aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren, eingeschränkt. Hintergrund ist die Einsicht, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen. Hier steht die Theorie der Informationsfreiheit im Vordergrund.

Schutzdauer
Nach Ablauf einer bestimmten Frist (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) werden die Werke ‘gemeinfrei’ oder gleichbedeutend “Public Domain”. Tonaufnahmen und Bildaufnahmen verlieren den Schutz in der Regel jedoch schon 50 Jahre nach deren Veröffentlichung. Bearbeitungen, die ihrerseits schutzfähig sind, können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt dem Urheberrecht des Bearbeiters unterliegen.

EU Rechtslage
Die Europäische Union hat zahlreiche Richtlinien erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung.

Mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der WIPO umgesetzt.

Weblinks
Grundwissen Urheberrecht
Institut für Urheber- und Medienrecht
Gesetz über Urheberrecht

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