Montag, 8 Februar, 2010

Streit um die Panoramafreiheit

November 8, 2009 von picturetom · Kommentar verfassen 

Die Panoramafreiheit ist nicht erst seit der Auseinandersetzung mit der Schlösserstiftung Berlin-Brandenburg (Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg) ein öffentliches Thema. In der jüngsten Vergangenheit gab es bereits einige mehr oder weniger erfolgreiche Versuche die Panoramafreiheit einzuschränken. So auch anlässlich der Reichtstagsverhüllung durch das Künstlerehepaar Christo und seine Fotografen.

Gericht schränkt Panoramafreiheit ein
Die aktuellen Einschränkungen ergeben sich aus einem Urteil eines Berliner Gerichtes von Ende 2008, danach dürfen professionelle Fotografen und Bildagenturen Schloss Sanssouci in Potsdam und weitere Objekte in der Zuständigkeit der Schlösserstiftung (mithin das sog. Weltkulturerbe) nur noch nach der Genehmigung durch die Stiftung fotografieren und verwerten. Zusätzlich klagte die Schlösserstiftung gegen zwei Bildagenturen auf Unterlassung und Schadenersatz (Quelle: Märkische Allgemeine).

Gegen das Urteil laufen bis heute zahlreiche Fotografen- und Journalistenverbände Sturm. Die Webseite Pro Panoramafreiheit streitet gar für das Recht auf freie Fotografie.

Beispiel: Reichstagsverhüllung durch das Künstlerehepaar Christo
Zum ersten Mal in der jüngsten Vergangenheit und zum Entsetzen der meisten Bildagenturen und Fotografen wurde 1995 anläßlich der Reichstagsverhüllung Anspruch auf die exklusive und alleinige Berichterstattung über das Projekt und die Darstellung des verhüllten Reichstags in den Medien erhoben.
Hintergrund war die Refinanzierung des Projektes durch den Verkauf von Büchern, Postkarten, Postern, etc. durch Christo und seine beauftragten Fotografen.

Dieser Anspruch wurde mit einem Urteil des BGH zugunsten von Christo entschieden, da der ‘verhüllte Reichstag eben kein Werk sei, dass sich bleibend ans einem öffentlichen Ort befand.

Erlaubt wäre nur, das Kunstwerk für private Zwecke oder die Tagesberichterstattung zu fotografieren.

Dieser Anspruch wurde massiv zumeist per anwaltlicher Verfügung durchgesetzt. Leider blieb hier der Ansturm der Verbände und Fotografen aus.

Definition der Panoramafreiheit
Unter Panoramafreiheit ersteht man die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände, die von öffentlichen Verkehrswegen aus auf Privatgrundstücken zu sehen sind, bildlich wiedergeben zu dürfen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung und Verwertung.
Geregelt wird dies im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen

„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
„(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

Der § 59 UrhG betrifft ursprünglich nur urheberrechtlich geschützte Werke. Doch wurde dieser Anspruch nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ausgedehnt, i.d.S. daß man ein Gebäude oder Objekt in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus fotografieren und verwerten darf.

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